Wir möchten an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit sagen:
❗ Kein Lebewesen – ob Mensch oder Tier – darf solch grausame Schmerzen und Qualen erleiden, wie sie durch diese Fallen verursacht werden.
➤ Das Aufstellen solcher Vorrichtungen stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 TierSchG) dar und ist als strafbare Handlung einzustufen. Darüber hinaus können weitere Straftatbestände wie Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) erfüllt sein.
Wir rufen daher alle Mieterinnen und Mieter mit Nachdruck auf:
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Durchsuchen Sie Ihre Grundstücke mit höchster Vorsicht auf verdächtige Gegenstände oder Vorrichtungen.
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Fassen Sie mögliche Fallen keinesfalls an – sondern informieren Sie umgehend die Verwaltung oder die Polizei.
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Sachdienliche Hinweise zu verdächtigen Personen oder Beobachtungen nehmen wir vertraulich entgegen. Jeder Hinweis zählt.